Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1981Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Beachte
Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 613/1981, in der vor demZivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem
1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)
Text
Formulare
§ 13. (1) Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die vom Vorsitzenden der Zivildienstkommission amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1951, BGBl. Nr. 219, angeführten Formulare verwendet werden können.Paragraph 13, (1) Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die vom Vorsitzenden der Zivildienstkommission amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in Paragraph eins, Absatz 2, der Verwaltungsformularverordnung 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 219, angeführten Formulare verwendet werden können.
(2)Absatz 2,Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Zivildienstkommission verwendet werden.Andere als die in Absatz eins, erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Zivildienstkommission verwendet werden.
Anmerkung
Anstatt Verwaltungsformularverordnung 1951 nunmehr:
Verwaltungsformularverordnung 1985, BGBl. Nr. 300/1985.
Dokumentnummer
NOR12060545
Alte Dokumentnummer
N4198117306S