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§ 14

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.198231.12.1991 BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 613/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

44 Zivildienst

Beachte

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem

1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)

Text

Geschäftsstelle und Geschäftsführung

Paragraph 14, (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß Paragraph 50, ZDG jeweils die Führung der Geschäfte der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission obliegt.

  1. Absatz 2,Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;
    2. Ziffer 2
      die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der erforderlichen Reinschriften nebst ihrer Beglaubigung oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;
    3. Ziffer 3
      die Abfertigung von Erledigungen;
    4. Ziffer 4
      die Verwahrung der Geschäftsstücke;
    5. Ziffer 5
      die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht auszunehmen sind, dem Akt zu entnehmen;
    6. Ziffer 6
      die Führung entsprechender Aufzeichnungen (Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere pro Senat und Kalenderjahr die Art und die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle und die Art und die Anzahl der Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu ersehen sind.

Anmerkung

Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.

Gesetzesnummer

10005503

Dokumentnummer

NOR12060546

Alte Dokumentnummer

N4198117307S