Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1981Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Beachte
Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 613/1981, in der vor demZivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem
1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)
Text
Vorlagebericht
§ 16. (1) Der vom Senatsvorsitzenden nach § 4 Abs. 9 an die Zivildienstoberkommission zu erstattende Vorlagebericht hat außer den in § 18 Abs. 4 AVG 1950 angeführten Angaben in übersichtlicher Weise insbesondere noch zu enthalten:Paragraph 16, (1) Der vom Senatsvorsitzenden nach Paragraph 4, Absatz 9, an die Zivildienstoberkommission zu erstattende Vorlagebericht hat außer den in Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 angeführten Angaben in übersichtlicher Weise insbesondere noch zu enthalten:
den Namen des Berufungswerbers;
die Geschäftszahl und Art des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet;
das Datum der Erlassung und der Zustellung des Bescheides;
das Datum des Einlangens der Berufung bei der Geschäftsstelle.
(2)Absatz 2,Dem Vorlagebericht sind die Berufung und alle den Fall betreffenden Akten anzuschließen.
(3)Absatz 3,Der Vorlagebericht ist sowohl vom Senatsvorsitzenden als auch von der Geschäftsstelle dringlich zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12060548
Alte Dokumentnummer
N4198117309S