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§ 2

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198231.12.1991 BGBl. Nr. 613/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 613/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

44 Zivildienst

Beachte

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem

1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)

Text

Vorsitzender der Zivildienstkommission

Paragraph 2, (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung der Senate und bei der Erstellung der Geschäftsverteilung (Paragraph 49, Absatz eins, ZDG) auf eine möglichst gleiche Belastung der Mitglieder der Zivildienstkommission zu achten.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen, an denen Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates durchgeführt werden können, um zu gewährleisten, daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß ein mehreren Senaten angehörendes Kommissionsmitglied nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende kann nach Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden. Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches abzuhalten.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Fall rasch entschieden werden soll, z.B. wegen bevorstehender Einberufung eines Zivildienstwerbers zum Präsenzdienst, der Senat aber innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist nicht zusammentreten kann,
    2. Ziffer 2
      bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, daß eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach Paragraph 6, Absatz 4, ZDG festgesetzten Frist voraussichtlich nicht möglich ist oder
    3. Ziffer 3
      ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt werden kann.

Anmerkung

Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.

Schlagworte

Befangenheit

Gesetzesnummer

10005503

Dokumentnummer

NOR12060534

Alte Dokumentnummer

N4198117295S