Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1981Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 613/1981, in der vor demZivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem
1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)
Text
§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.Paragraph 3, (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Zivildienstkommission auf geeignete Weise, z.B. durch Bekanntmachung von grundsätzlichen Entscheidungen der Oberkommission oder durch die Mitteilung von unverbindlichen Empfehlungen, auf eine Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Senate der Zivildienstkommission hinzuwirken.
(3)Absatz 3,Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende hat im Falle eines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens eines ständigen Mitgliedes der Zivildienstkommission an Sitzungen der Zivildienstkommission oder einer sonstigen groben Pflichtverletzung durch ein solches Mitglied dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.
(5)Absatz 5,Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im § 13 angeführten Formblätter.Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im Paragraph 13, angeführten Formblätter.
Dokumentnummer
NOR12060535
Alte Dokumentnummer
N4198117296S