Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 613/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1988Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Beachte
Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 613/1981, in der vor demZivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1981,, in der vor dem
1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)
Text
Senatsvorsitzender
§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.Paragraph 4, (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich den Senat zur Durchführung einer Verhandlung bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung ist auf den zur vollständigen Erörterung des Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG 1950).Anträge, die unrichtigerweise bei der Zivildienstkommission eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950).
(3)Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63 Abs. 2 AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (§ 5 Abs. 1). Er bestimmt auch die Zusammensetzung des gemäß § 47 Abs. 4 ZDG erkennenden Senates. Weiters erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine Partei.Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Paragraph 63, Absatz 2, AVG 1950), soweit hiezu nicht der Berichterstatter berufen ist (Paragraph 5, Absatz eins,). Er bestimmt auch die Zusammensetzung des gemäß Paragraph 47, Absatz 4, ZDG erkennenden Senates. Weiters erteilt er Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und entscheidet über die Gestattung der Akteneinsicht durch eine Partei.
(4)Absatz 4,Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
(5)Absatz 5,Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG 1950 sind vom Senatsvorsitzenden ohne Befassung des Senates vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (§ 15) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit dem Jahr 1983, jeweils nach zwei Jahren bis längstens 31. Jänner dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes (Paragraph 15,) und der Empfehlungen erforderlichen Beiträge zur Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die nötigen Aufzeichnungen zu führen.
(7)Absatz 7,Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson (§ 6 Abs. 3 ZDG) auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und wann sie entlassen wurden.Der Senatsvorsitzende hat dem Antragsteller und der Vertrauensperson (Paragraph 6, Absatz 3, ZDG) auf deren Verlangen auf der Ladung zu bestätigen, daß sie zur Verhandlung des Senats erschienen sind und wann sie entlassen wurden.
(8)Absatz 8,Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern auf deren Verlangen pro Verhandlungs- bzw. Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen haben.
(9)Absatz 9,Der Senatsvorsitzende hat unverzüglich nach Einlangen der Berufung gegen einen von seinem Senat erlassenen Bescheid einen Vorlagebericht an die Zivildienstoberkommission nach den Bestimmungen des § 16 zu erstatten.Der Senatsvorsitzende hat unverzüglich nach Einlangen der Berufung gegen einen von seinem Senat erlassenen Bescheid einen Vorlagebericht an die Zivildienstoberkommission nach den Bestimmungen des Paragraph 16, zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12062154
Alte Dokumentnummer
N4198811104F