Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198231.12.1991 BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 614/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

44 Zivildienst

Beachte

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,, in der vor dem

1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)

Text

Paragraph 10, (1) Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

  1. Absatz 2,Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
  2. Absatz 3,Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.
  3. Absatz 4,Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der Geschäftsstelle zulässig.
  4. Absatz 5,Bei Bescheiden ist über Verlangen eines Mitgliedes nicht nur über den Spruch, sondern auch über die Begründung abzustimmen.
  5. Absatz 6,Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlußfassung im Senat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen Stimmführer im Umlaufweg ersetzen.

Gesetzesnummer

10005504

Dokumentnummer

NOR12060559

Alte Dokumentnummer

N4198117321S