Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1981Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Beachte
Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1981, in der vor demZivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,, in der vor dem
1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)
Text
Geschäftsstelle und Geschäftsführung
§ 14. (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung der Geschäfte der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission obliegt.Paragraph 14, (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres zu verstehen, der gemäß Paragraph 50, ZDG jeweils die Führung der Geschäfte der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission obliegt.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere:
die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;
die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der erforderlichen Reinschriften nebst ihrer Beglaubigung oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;
die Abfertigung von Erledigungen;
die Verwahrung der Geschäftsstücke;
die Überwachung der Akteneinsicht; vor dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden von der Akteneinsicht auszunehmen sind, dem Akt zu entnehmen;
die Führung entsprechender Aufzeichnungen (Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere pro Senat und Kalenderjahr die Art und die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle und die Art und die Anzahl der Erledigungen (Entscheidungen) jederzeit zu ersehen sind.
Anmerkung
Anstatt Zivildienstgesetz nunmehr Zivildienstgesetz 1986,
BGBl. Nr. 679/1986.
Dokumentnummer
NOR12060563
Alte Dokumentnummer
N4198117325S