Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198231.12.1991 BGBl. Nr. 614/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 614/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

44 Zivildienst

Beachte

Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der

Zivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,, in der vor dem

1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.

vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)

Text

Paragraph 3, (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Zivildienstoberkommission auf geeignete Weise, auf eine Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Senate der Zivildienstoberkommission hinzuwirken.
  2. Absatz 3,Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten, insbesondere mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern, abzuhalten.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende hat im Falle eines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens eines ständigen Mitgliedes der Zivildienstoberkommission an Sitzungen der Zivildienstoberkommission oder einer sonstigen groben Pflichtverletzung durch ein solches Mitglied dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.
  4. Absatz 5,Der Vorsitzende hat im Falle einer groben Pflichtverletzung durch den Vorsitzenden der Zivildienstkommission dies dem Bundesminister für Inneres zu berichten.
  5. Absatz 6,Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung über die Auflage und Abänderung der im Paragraph 13, angeführten Formblätter.

Gesetzesnummer

10005504

Dokumentnummer

NOR12060552

Alte Dokumentnummer

N4198117314S