Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung der Zivildienstoberkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 614/1981Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
Mit 1. Jänner 1994 tritt die Geschäftsordnung der
Zivildienstkommission, BGBl. Nr. 614/1991, in der vor demZivildienstkommission, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1991,, in der vor dem
1. Jänner 1992 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(vgl. Art. II § 16 Abs. 3, BGBl. Nr. 706/1991)vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 16, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1991,)
Text
§ 9. (1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat, soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung zu geben.Paragraph 9, (1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat, soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung zu geben.
(2)Absatz 2,Nach dem Berichterstatter erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort hat der Berichterstatter.
Dokumentnummer
NOR12060558
Alte Dokumentnummer
N4198117320S