Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Lagerbestand im Groß- und Einzelhandel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/1998Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der Kostenrechnung getrennte, mit Groß- oder Einzelhandel befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen) keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb. Paragraph 3, Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der Kostenrechnung getrennte, mit Groß- oder Einzelhandel befaßte Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen) keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.
Dokumentnummer
NOR12060568
Alte Dokumentnummer
N4198118203S