Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Lagerbestand im Groß- und Einzelhandel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1981 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 445/1998Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 5. (1) Die Erhebung gemäß § 4 ist in Form einer Stichprobe durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen.Paragraph 5, (1) Die Erhebung gemäß Paragraph 4, ist in Form einer Stichprobe durchzuführen, wobei die Stichprobenbetriebe vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe ausgewählt werden. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Für die Jahre, für die eine Vollerhebung angeordnet wird, die auch eine Erhebung gemäß § 4 vorsieht, entfällt die Stichprobenerhebung.Für die Jahre, für die eine Vollerhebung angeordnet wird, die auch eine Erhebung gemäß Paragraph 4, vorsieht, entfällt die Stichprobenerhebung.
(3)Absatz 3,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR12060570
Alte Dokumentnummer
N4198118205S