Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Sägewerke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 3. Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede in der Kostenrechnung getrennte, eine Tätigkeit gemäß § 2 ausübende örtliche Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb. Paragraph 3, Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne dieser Verordnung ist jede in der Kostenrechnung getrennte, eine Tätigkeit gemäß Paragraph 2, ausübende örtliche Einheit anzusehen. Besteht für örtlich getrennte Einheiten keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit der in der Kostenrechnung vereinigten örtlichen Einheiten als Betrieb.
Dokumentnummer
NOR12060575
Alte Dokumentnummer
N4198118248S