Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Sägewerke
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 826/1995Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
§ 6. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.Paragraph 6, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Auskunftspflichtigen haben die Erhebungsbogen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und bei der Erhebung gemäß § 4 Z 1 bis zum 20. Jänner des Folgejahres, bei Erhebungen gemäß § 4 Z 2 bis zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und bei Erhebungen gemäß § 4 Z 3 bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.Die Auskunftspflichtigen haben die Erhebungsbogen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und bei der Erhebung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis zum 20. Jänner des Folgejahres, bei Erhebungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2 bis zum 10. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und bei Erhebungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3 bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(3)Absatz 3,Die Erhebungen gemäß § 4 Z 1 erstrecken sich für die Jahre 1981 und 1982 auf alle Sägewerke, ab dem Jahr 1983 auf Sägewerke mit einem jährlichen Holzeinschnitt unter 10 000 fm.Die Erhebungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erstrecken sich für die Jahre 1981 und 1982 auf alle Sägewerke, ab dem Jahr 1983 auf Sägewerke mit einem jährlichen Holzeinschnitt unter 10 000 fm.
(4)Absatz 4,Die Erhebungen gemäß § 4 Z 2 erstrecken sich ab dem Berichtsmonat Jänner 1983 auf alle Sägewerke mit einem jährlichen Holzeinschnitt von 10 000 fm und mehr.Die Erhebungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erstrecken sich ab dem Berichtsmonat Jänner 1983 auf alle Sägewerke mit einem jährlichen Holzeinschnitt von 10 000 fm und mehr.
(5)Absatz 5,Die Erhebungen gemäß § 4 Z 3 erstrecken sich ab dem Wirtschaftsjahr 1983 auf alle Sägewerke.Die Erhebungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, erstrecken sich ab dem Wirtschaftsjahr 1983 auf alle Sägewerke.
(6)Absatz 6,Für die Meldepflicht gemäß Abs. 3 und 4 ist jeweils der Holzeinschnitt des vorvorhergehenden Jahres maßgebend.Für die Meldepflicht gemäß Absatz 3 und 4 ist jeweils der Holzeinschnitt des vorvorhergehenden Jahres maßgebend.
Dokumentnummer
NOR12060578
Alte Dokumentnummer
N4198118251S