Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 611/1981Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Wünsche
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Zivildienstleistende hat das Recht, persönliche Wünsche bei seinem Vorgesetzten vorzubringen.
(2)Absatz 2,Wünsche können mündlich in einer persönlichen Aussprache dem Vorgesetzten vorgetragen oder schriftlich bei der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet, eingebracht werden. Sie sind ausdrücklich als Wünsche zu bezeichnen und zu begründen.
(3)Absatz 3,Wünsche sind vom Vorgesetzten nach sorgfältiger Prüfung ohne unnötigen Verzug zu erledigen. Fällt die Erledigung nicht in seinen Wirkungsbereich, hat er den Wunsch unverzüglich an die ihrem Wirkungsbereich nach zur Erledigung berufene Stelle weiterzuleiten. Er kann zu weitergeleiteten Wünschen Stellung nehmen und kann, falls er einen Wunsch nicht befürwortet, dies begründen.
(4)Absatz 4,Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat der Zivildienstleistende das Recht, seinen Wunsch schriftlich beim Rechtsträger der Einrichtung, bei der er seinen Dienst leistet, einzubringen. Der Rechtsträger hat den Wunsch unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 endgültig zu erledigen.Wird ein Wunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat der Zivildienstleistende das Recht, seinen Wunsch schriftlich beim Rechtsträger der Einrichtung, bei der er seinen Dienst leistet, einzubringen. Der Rechtsträger hat den Wunsch unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 3, endgültig zu erledigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Dokumentnummer
NOR12060579
alte Dokumentnummer
N4198118291S