Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.1982 — BGBl. Nr. 611/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1982 BGBl. Nr. 611/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivildienstleistende - Einbringung, Behandlung von Wünschen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 611/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Beschwerde kann mündlich in einer persönlichen Aussprache dem Vorgesetzten vorgetragen oder schriftlich bei der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet, eingebracht werden. Sie ist ausdrücklich als Beschwerde zu bezeichnen und zu begründen.
  2. Absatz 2,Richtet sich die Beschwerde gegen den Vorgesetzten, so kann sie schriftlich beim Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet, eingebracht werden.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde ist binnen sieben Tagen nach Kenntnis des Beschwerdegrundes einzubringen. Sie darf nicht früher als an dem auf die Kenntnis des Beschwerdegrundes folgenden Tag eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Kann eine mündlich vorgetragene Beschwerde durch den Vorgesetzten nicht sofort in Entsprechung der Beschwerde erledigt werden, so ist über die Beschwerde eine Niederschrift zu verfassen.
  5. Absatz 5,Werden durch die Beschwerde Mängel oder Übelstände bekannt, sind die erforderlichen Maßnahmen zu deren Abstellung zu treffen. Durch diese Maßnahmen darf die Bearbeitung oder Weiterleitung der Beschwerde nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Gesetzesnummer

10005507

Dokumentnummer

NOR12060581

alte Dokumentnummer

N4198118293S