Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.02.1982 — BGBl. Nr. 23/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.02.1982 BGBl. Nr. 23/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Bahamas)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1982,

Typ

Vertrag – Bahamas

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1982BGBl. Nr. 23/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Inhaber österreichischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe sowie die Inhaber bahamischer Diplomatenpässe oder Offizialpässe, die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines Konsulates eines der Vertragsstaaten sind, die in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet sind, oder welche Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates errichtet wurde, oder welche Beamte einer solchen Organisation sind, dürfen sichtvermerksfrei einreisen und sich in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Personen dürfen die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk einreisen und sich dort aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer Diplomatenpässe, Dienstpässe oder gewöhnlicher Reisepässe bzw. bahamischer Diplomatenpässe, Offizialpässe oder gewöhnlicher Reisepässe sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Gesetzesnummer

10005510

Dokumentnummer

NOR12060788

Alte Dokumentnummer

N4198235115L