Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sichtvermerksgebühren - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 15/1999Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Der Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, in Kraft.
(3)Absatz 3,Der Vertrag kann von jedem Vertragsstaat jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt drei Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Pretoria, am 11. Mai 1981, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12060752
Alte Dokumentnummer
N4198232071L