Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 246/1982Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
Thailändische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen thailändischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind und Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung Thailands oder Vertreter Thailands bei einer internationalen Organisation in Österreich sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach Österreich einreisen und sich in diesem Land bis zur Beendigung ihrer Dienstverwendung aufhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014
Dokumentnummer
NOR12060754
Alte Dokumentnummer
N4198234088L