Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 25.07.1982 — BGBl. Nr. 246/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute25.07.1982 BGBl. Nr. 246/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1982,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

25.07.1982BGBl. Nr. 246/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Österreichische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen österreichischen Diplomaten- oder Dienstpasses sind und Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung Österreichs oder Vertreter Österreichs bei einer internationalen Organisation in Thailand sind, dürfen ohne Sichtvermerk nach Thailand einreisen und sich für einen 90 Tage nicht übersteigenden Zeitraum in diesem Land aufhalten. Die Aufenthaltsdauer wird auf Antrag der österreichischen Botschaft in Bangkok bis zum Ende ihrer Dienstverwendung verlängert werden.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Gesetzesnummer

10005512

Dokumentnummer

NOR12060756

Alte Dokumentnummer

N4198234090L