Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1982Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Der Standesbeamte des Heimatstaates hat das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zu übersenden. Die übermittelten Urkunden sind gleichzeitig zurückzusenden; den Antrag hat der Standesbeamte zurückzubehalten.
(2)Absatz 2,Bestehen Bedenken gegen die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, so hat sie der Standesbeamte des Heimatstaates dem Standesbeamten des Eheschließungsstaates zur Unterrichtung des Verlobten, der den Antrag gestellt hat, mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Dokumentnummer
NOR12060772
alte Dokumentnummer
N4198234106L