Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1982Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Im Sinn dieses Vertrages sind
diedie Behörden sowie
diedie Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
diedie auf dem Gebiet der Republik Österreich vor dem 1. Januar 1939 zur staatlich wirksamen Führung der Personenstandsregister zuständig gewesen und nach den österreichischen personenstandsrechtlichen Vorschriften in beschränktem Umfang weiterhin zuständig sind, hinsichtlich der Einträge in ihren Personenstandsregistern, der Anmerkungen in diesen und der Ausstellung von Urkunden daraus als Standesbeamte anzusehen. Die Regierung der Republik Österreich wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Verzeichnis dieser Behörden, Kirchen und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Dokumentnummer
NOR12060775
alte Dokumentnummer
N4198234109L