Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 127/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 127/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1982,

Typ

Vertrag - BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 127/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes der konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaates zu übersendenden Urkunden sind derjenigen konsularischen Vertretung zuzuleiten, die für den übersendenden Standesbeamten örtlich zuständig ist. Im Fall des Artikels 5 Absatz 1 ist die Übersendung unverzüglich, in allen anderen Fällen spätestens zum Ablauf des Kalendermonats vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur so weit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Standesbeamten bekannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060769

alte Dokumentnummer

N4198234103L