Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zustellformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1982 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 34/2018Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Für die in den §§ 1 und 3 vorgesehenen Formulare gilt:Für die in den Paragraphen eins, und 3 vorgesehenen Formulare gilt:
In den mit „< >“ gekennzeichneten Feldern sind die entsprechenden Angaben zu ergänzen.
Die Formulare können auch in anderen Formaten verwendet werden.
Im Formular können Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die im Hinblick auf eine Änderung der Rechtslage erforderlich sind.
Soweit dadurch die vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt werden, können die Gliederung oder die Gestaltung des Formulars geändert und auf dem Formular sonstige Vermerke oder Abbildungen angebracht werden.
(2)Absatz 2,Für die in § 1 vorgesehenen Formulare gilt außerdem:Für die in Paragraph eins, vorgesehenen Formulare gilt außerdem:
Soweit andere Vorschriften oder die für die Beförderung geltenden Bedingungen dem nicht entgegen stehen, können einzelne Angaben im Formular entfallen, wenn gewährleistet ist, dass
die Erkennbarkeit des behördlichen Dokuments als solches durch den Entfall der Angabe nicht beeinträchtigt wird und
die maßgeblichen Daten anstatt im Formular in einer anderen Urkunde festgehalten oder elektronisch gespeichert werden.
Soweit die vorgeschriebenen Angaben in einem Fenster sichtbar sind und es den Zweck des Formulars nicht beeinträchtigt, brauchen diese Angaben nicht auch im Formular selbst angebracht zu werden.
Von den für das Formular 1 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Z 1 und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.Von den für das Formular 1 bestehenden technischen Spezifikationen gemäß Ziffer eins und 2 der Anlage darf nicht abgewichen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018
Dokumentnummer
NOR40200497