Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Kleidergeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1992Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Arbeitskleidung
§ 1. Die erforderliche Arbeitskleidung für Zivildienstleistende gliedert sich in: Paragraph eins, Die erforderliche Arbeitskleidung für Zivildienstleistende gliedert sich in:
eine Grundausstattung für alle Zivildienstleistenden ohne Rücksicht auf die Art der Dienstleistung (Normalbedarf), bestehend aus
zwei Arbeitsanzügen oder zwei Arbeitsmänteln (je nach Zweckmäßigkeit),
einem Mantel oder einem Anorak (je nach Zweckmäßigkeit),
einer Kopfbedeckung,
einem Paar Handschuhe und
einem Paar hohe Schuhe;
Kleidungsstücke, soweit sie nach Art der Dienstleistung erforderlich sind (Sonderbedarf), und zwar
bei Dienstleistungen in Krankenanstalten oder vergleichbaren Tätigkeiten
ein Regenschutz,
zwei Schürzen,
zwei Kochhauben,
bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sozialhilfe einschließlich der Jugend- und Altenbetreuung oder vergleichbaren Tätigkeiten
ein Anzug,
eine Badehose,
ein Paar Hüttenschuhe,
eine Krawatte,
ein Regenschutz,
eine Schihose,
eine Schimütze,
ein Paar Schischuhe,
eine Schneebrille,
bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Katastrophenhilfe und des Zivilschutzes, beim Bau, der Erhaltung und Reinigung von Straßen, bei der Abfallbeseitigung, der Vermarkung der Bundesgrenze oder vergleichbaren Tätigkeiten ein Paar Gummistiefel,
ein weiteres Paar Handschuhe,
eine warme Kopfbedeckung,
ein Pullover,
ein Regenschutz,
ein weiteres Paar hohe Schuhe,
bei Dienstleistungen bei der Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, auf dem Gebiet der Pflege und des Schutzes des Waldes oder vergleichbaren Tätigkeiten
ein Paar hohe Gummistiefel,
ein weiteres Paar Handschuhe,
eine warme Kopfbedeckung,
ein Pullover,
ein Regenschutz,
eine Sonnenbrille,
ein weiteres Paar hohe Schuhe,
bei Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rettungswesens, bei Bahn und Post oder bei vergleichbaren Tätigkeiten ein Paar Gummistiefel,
ein weiteres Paar Handschuhe,
eine warme Kopfbedeckung,
ein Pullover,
ein Regenschutz,
bei Dienstleistungen im Innendienst, z.B. Telefondienst und leichte Büroarbeit sowie Botengänge
ein Anzug,
eine Hose,
eine Krawatte,
ein Regenschutz.
Dokumentnummer
NOR12060648
Alte Dokumentnummer
N4198213570P