Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.1982 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 149/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.198231.05.1992 BGBl. Nr. 149/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Kleidergeld

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1982BGBl. Nr. 149/1982

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1992

Index

44 Zivildienst

Text

Arbeitskleidung

Paragraph eins, Die erforderliche Arbeitskleidung für Zivildienstleistende gliedert sich in:

  1. Ziffer eins
    eine Grundausstattung für alle Zivildienstleistenden ohne Rücksicht auf die Art der Dienstleistung (Normalbedarf), bestehend aus
    zwei Arbeitsanzügen oder zwei Arbeitsmänteln (je nach Zweckmäßigkeit),
    einem Mantel oder einem Anorak (je nach Zweckmäßigkeit),
    einer Kopfbedeckung,
    einem Paar Handschuhe und
    einem Paar hohe Schuhe;
  2. Ziffer 2
    Kleidungsstücke, soweit sie nach Art der Dienstleistung erforderlich sind (Sonderbedarf), und zwar
    1. Litera a
      bei Dienstleistungen in Krankenanstalten oder vergleichbaren Tätigkeiten
      ein Regenschutz,
      zwei Schürzen,
      zwei Kochhauben,
    2. Litera b
      bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Sozialhilfe einschließlich der Jugend- und Altenbetreuung oder vergleichbaren Tätigkeiten
      ein Anzug,
      eine Badehose,
      ein Paar Hüttenschuhe,
      eine Krawatte,
      ein Regenschutz,
      eine Schihose,
      eine Schimütze,
      ein Paar Schischuhe,
      eine Schneebrille,
    3. Litera c
      bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Katastrophenhilfe und des Zivilschutzes, beim Bau, der Erhaltung und Reinigung von Straßen, bei der Abfallbeseitigung, der Vermarkung der Bundesgrenze oder vergleichbaren Tätigkeiten ein Paar Gummistiefel,
      ein weiteres Paar Handschuhe,
      eine warme Kopfbedeckung,
      ein Pullover,
      ein Regenschutz,
      ein weiteres Paar hohe Schuhe,
    4. Litera d
      bei Dienstleistungen bei der Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, auf dem Gebiet der Pflege und des Schutzes des Waldes oder vergleichbaren Tätigkeiten
      ein Paar hohe Gummistiefel,
      ein weiteres Paar Handschuhe,
      eine warme Kopfbedeckung,
      ein Pullover,
      ein Regenschutz,
      eine Sonnenbrille,
      ein weiteres Paar hohe Schuhe,
    5. Litera e
      bei Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rettungswesens, bei Bahn und Post oder bei vergleichbaren Tätigkeiten ein Paar Gummistiefel,
      ein weiteres Paar Handschuhe,
      eine warme Kopfbedeckung,
      ein Pullover,
      ein Regenschutz,
    6. Litera f
      bei Dienstleistungen im Innendienst, z.B. Telefondienst und leichte Büroarbeit sowie Botengänge
      ein Anzug,
      eine Hose,
      eine Krawatte,
      ein Regenschutz.

Gesetzesnummer

10005516

Dokumentnummer

NOR12060648

Alte Dokumentnummer

N4198213570P