Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Kleidergeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1992Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Ein Anspruch auf das Kleidergeld nach § 1 Z 2 (Sonderbedarf) besteht außerdem nur dann, wenn dies der Zivildienstleistende beim Bundesministerium für Inneres beantragt und Paragraph 5, Ein Anspruch auf das Kleidergeld nach Paragraph eins, Ziffer 2, (Sonderbedarf) besteht außerdem nur dann, wenn dies der Zivildienstleistende beim Bundesministerium für Inneres beantragt und
der Rechtsträger der Einrichtung, der der Zivildienstleistende zur Dienstleistung zugewiesen ist, die Notwendigkeit der Anschaffung des betreffenden Kleidungsstückes bescheinigt und
der Zivildienstleistende nachweist, daß durch die von ihm nach § 1 Z 1 (Normalbedarf) und nach § 2 (Leibwäsche) angeschafften Kleidungsstücke das hiefür nach § 7 ausbezahlte Kleidergeld zur Gänze ausgeschöpft wurde.der Zivildienstleistende nachweist, daß durch die von ihm nach Paragraph eins, Ziffer eins, (Normalbedarf) und nach Paragraph 2, (Leibwäsche) angeschafften Kleidungsstücke das hiefür nach Paragraph 7, ausbezahlte Kleidergeld zur Gänze ausgeschöpft wurde.
Dokumentnummer
NOR12060652
Alte Dokumentnummer
N4198213574P