Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Kleidergeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1992Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden, wenn Paragraph 6, Die Paragraphen 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden, wenn
der Zivildienstleistende andere als die in § 1 Z 2 genannten und hinsichtlich der erforderlichen Arbeitskleidung mit diesen nicht vergleichbare Tätigkeiten verrichtet oderder Zivildienstleistende andere als die in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten und hinsichtlich der erforderlichen Arbeitskleidung mit diesen nicht vergleichbare Tätigkeiten verrichtet oder
sich die Art der Dienstleistung, die der Zivildienstleistende überwiegend zu erbringen hat, ändert.
Dokumentnummer
NOR12060653
Alte Dokumentnummer
N4198213575P