Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Kleidergeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1992Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. Das zur Anschaffung der in § 1 Z 2 angeführten Kleidungsstücke (Sonderbedarf) zuerkannte Kleidergeld ist so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen des Antrages beim Bundesministerium für Inneres auszubezahlen. Paragraph 8, Das zur Anschaffung der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Kleidungsstücke (Sonderbedarf) zuerkannte Kleidergeld ist so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Einlangen des Antrages beim Bundesministerium für Inneres auszubezahlen.
Dokumentnummer
NOR12060655
Alte Dokumentnummer
N4198213577P