Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1982 den Bestand an überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft in Benutzung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, zu erheben. Außerdem sind in diesen Betrieben die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1981, der maximale Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen, die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie die Art der Zentralheizungsanlage zu erfassen.
Schlagworte
Brennstoff, Heizung, Öl
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12060690
Alte Dokumentnummer
N4198218171S