Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Bestand an landwirtschaftlichen Maschinen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Durchführung der Erhebung hat in der Form zu geschehen, daß die Auskunftspflichtigen in der Zeit vom 3. Juni bis 15. Juli 1982 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort die für ihre Betriebe notwendigen Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Die Ausfüllung der Erhebungsformulare obliegt dem Gemeindeamt (Magistrat); hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Formular, Geheimhaltung, Datenschutz
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12060692
Alte Dokumentnummer
N4198218173S