Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.11.1982 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 559/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.11.198231.12.2002 BGBl. Nr. 559/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.11.1982BGBl. Nr. 559/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gegenstand der Bodennutzungserhebung sind die Erhebung der Größe und der Besitzverhältnisse, die Ermittlung des Anbaues auf dem Ackerland nach Fruchtarten (Hauptnutzung) sowie die Ermittlung der Kulturarten und der sonstigen Flächen.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen als auch die familienfremden Arbeitskräfte. Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10005525

Dokumentnummer

NOR12060704

Alte Dokumentnummer

N4198218193S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/559/P2/NOR12060704