Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodennutzungserhebung und Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gegenstand der Bodennutzungserhebung sind die Erhebung der Größe und der Besitzverhältnisse, die Ermittlung des Anbaues auf dem Ackerland nach Fruchtarten (Hauptnutzung) sowie die Ermittlung der Kulturarten und der sonstigen Flächen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte und sonstiger Haushaltsangehöriger sind sowohl die Betriebsinhaber und die im Betrieb lebenden Familienangehörigen als auch die familienfremden Arbeitskräfte. Übt der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb noch eine andere Tätigkeit als selbständig oder unselbständig Beschäftigter aus, ist auch diese sowie die Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur außerbetrieblichen Arbeitsstätte anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12060704
Alte Dokumentnummer
N4198218193S