Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Viehzählungen 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 7.Paragraph 7,
Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zählen. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, die in den Paragraphen 4, 5 und 6 bezeichnete Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zählen. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12060717
Alte Dokumentnummer
N4198218219S