Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
15.09.1982 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 450/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 915.09.198231.12.2002 BGBl. Nr. 450/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.09.1982BGBl. Nr. 450/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei der Allgemeinen Viehzählung haben die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen in Hilfslisten, die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesummen zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt (Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes verbleiben bei den Gemeinden.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens zum 10. Dezember 1983 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaften haben die Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten zu übertragen und sodann die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe, die Gemeindeblätter und die Bezirkslisten bis spätestens zum 15. Dezember 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Städte mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens zum 15. Dezember 1983 im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005526

Dokumentnummer

NOR12060719

Alte Dokumentnummer

N4198218221S