Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Gartenbaubetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Gegenstand der Erhebung sind der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen der Erzeugung in Gartenbaubetrieben und Baumschulen, die eine Freilandfläche von mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschaften oder ein Gewächshaus (Hochglas oder Kunststoff) besitzen. Einzubeziehen sind jedenfalls auch Gartenbaubetriebe der öffentlichen Hand oder sonstiger Institutionen (Anstaltsgärtnereien ua.) sowie alle gewerblichen Gartenbaubetriebe, die den vorher erwähnten Bedingungen entsprechen. Nicht zu erheben sind Baumschulen, die nur Forstpflanzgut und Betriebe, die nur Saatgut erzeugen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12060730
Alte Dokumentnummer
N4198218268S