Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Gartenbaubetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zu erheben sind die Flächenverteilung und Nutzung der Freiland- und Gewächshausflächen, die Besitzverhältnisse, die Verteilung der Betriebe auf die Wirtschafts- und Berufszweige, die überwiegende Produktionsrichtung und die Absatzwege der Eigenproduktion, die fachliche Ausbildung des Betriebsleiters oder des Gewerbetreibenden, der Arbeitskräftebestand, die Wasserversorgung, die Heizung und Energieversorgung, der Maschinenbestand, die Zahl und das Flächenausmaß der Betriebsräume, das Baujahr der Gewächshäuser, die Flächenverteilung und Produktion der baumschulmäßig genutzten Flächen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12060731
Alte Dokumentnummer
N4198218269S