Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1982 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 302/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.198231.05.1992 BGBl. Nr. 302/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstleistende - Putzzeuggeld

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1982BGBl. Nr. 302/1982

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

44 Zivildienst

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).

Text

Paragraph 5, (1) Die einmalige Vergütung nach Paragraph eins, Absatz eins, ist dem Zivildienstleistenden am Tage seines Dienstantrittes im vorhinein auszuzahlen.

  1. Absatz 2,Die Vergütung nach Paragraph 2, ist dem Zivildienstleistenden am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.
  2. Absatz 3,Die Vergütungen nach Paragraph 3, sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tage des Dienstantrittes und in der Folge am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Gesetzesnummer

10005529

Dokumentnummer

NOR12060739

Alte Dokumentnummer

N4198219384S