Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivildienstleistende - Putzzeuggeld
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1982Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 675/1991).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1991,).
Text
§ 5. (1) Die einmalige Vergütung nach § 1 Abs. 1 ist dem Zivildienstleistenden am Tage seines Dienstantrittes im vorhinein auszuzahlen.Paragraph 5, (1) Die einmalige Vergütung nach Paragraph eins, Absatz eins, ist dem Zivildienstleistenden am Tage seines Dienstantrittes im vorhinein auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Vergütung nach § 2 ist dem Zivildienstleistenden am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.Die Vergütung nach Paragraph 2, ist dem Zivildienstleistenden am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Vergütungen nach § 3 sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tage des Dienstantrittes und in der Folge am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.Die Vergütungen nach Paragraph 3, sind dem Zivildienstleistenden erstmalig am Tage des Dienstantrittes und in der Folge am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im vorhinein auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12060739
Alte Dokumentnummer
N4198219384S