Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerraum, Weingartenfläche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 386/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:
bei der Erhebung der Weingartenflächen und der Weinernte sowie der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken;
bei der Erhebung der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in Winzergenossenschaften und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie in Großhandelsbetrieben die Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete Personen der Betriebsleitung.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12060743
Alte Dokumentnummer
N4198219457S