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Art. 3

Fassungen
ab 19.05.1983 — BGBl. Nr. 193/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute19.05.1983 BGBl. Nr. 193/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1983,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.05.1983BGBl. Nr. 193/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Inhaber eines gültigen österreichischen oder malaysischen Diplomaten- oder Dienst-(Offizial-)Passes, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, sowie ihre dieselbe Staatsangehörigkeit besitzenden und im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, wenn diese Inhaber eines gültigen Diplomaten- oder Dienst-(Offizial-)Passes sind, dürfen sich ohne Sichtvermerk auf die Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

Schlagworte

Dienstpaß, Offizialpaß, Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Gesetzesnummer

10005536

Dokumentnummer

NOR12061070

Alte Dokumentnummer

N4198314246L