Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 19.05.1983 — BGBl. Nr. 193/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute19.05.1983 BGBl. Nr. 193/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Malaysia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1983,

Typ

Vertrag – Malaysia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.05.1983BGBl. Nr. 193/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt schriftlich und wird am neunzigsten Tag nach Erhalt der Kündigung durch den anderen Vertragsstaat wirksam.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kuala Lumpur am 18.Februar 1983 in zweifacher Urschrift in deutscher, englischer und malaysischer Sprache, wobei jeder dieser drei Texte gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Gesetzesnummer

10005536

Dokumentnummer

NOR12061078

Alte Dokumentnummer

N4198314250L