Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.04.1983 — BGBl. Nr. 64/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.1983 BGBl. Nr. 64/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1983,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 64/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Ersuchen gemäß den Artikeln 2, 3 und 5 haben den Gegenstand und den Grund des Ersuchens zu bezeichnen und alle Angaben zu enthalten, die für die Erfüllung des Ersuchens notwendig sind, wie insbesondere eine kurze Darstellung des ihm zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen gemäß Artikel 2 wird nur entsprochen, wenn darin der Wohnsitz oder Aufenthaltsort beziehungsweise Sitz des Empfängers der Schriftstücke bezeichnet ist.
  3. Absatz 3,Einem Ersuchen gemäß Artikel 3 wird nur entsprochen, wenn darin der Ort im ersuchten Vertragsstaat bezeichnet ist, an dem der Benützer des Fahrzeuges seinen Wohnsitz oder Aufenthalt beziehungsweise Sitz hat oder an dem sich das betreffende Fahrzeug befindet. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides mit der Bestätigung beizufügen, daß der Bescheid einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  4. Absatz 4,Einem Ersuchen gemäß Artikel 5 wird nur entsprochen, wenn darin der Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Besitzers des Führerscheines (Führerausweises) bezeichnet ist. Einem solchen Ersuchen ist eine Ausfertigung des Bescheides mit der Bestätigung beizufügen, daß der Bescheid einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
  5. Absatz 5,Reichen die Angaben eines Ersuchers zu seiner Erfüllung nicht aus oder kann dem Ersuchen wegen tatsächlicher Undurchführbarkeit oder wegen Fehlens eines der Erfordernisse der Absätze 2 bis 4 nicht entsprochen werden, so hat dies die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sind der ersuchenden Behörde alle der ersuchten Behörde bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, es sei denn, es stünde dem ein Hinderungsgrund des Artikels 1 Absatz 2 entgegen. Einem Ersuchen, in dem lediglich der Wohnsitz oder Aufenthaltsort beziehungsweise der Sitz des Betroffenen nicht bezeichnet ist, wird trotzdem entsprochen, wenn einer dieser Orte dem ersuchten Vertragsstaat bekannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10005538

Dokumentnummer

NOR12060944

Alte Dokumentnummer

N4198313167L