Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1983Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Auszüge aus Personenstandsbüchern, in denen die Geburt, die Eheschließung oder der Tod beurkundet ist, sind, wenn ein Beteiligter es verlangt oder wenn ihre Verwendung eine übersetzung erfordert, gemäß den diesem übereinkommen beigefügten Formblättern A, B und C auszustellen.
Diese Auszüge dürfen in jedem Vertragsstaat nur für solche Personen ausgestellt werden, die berechtigt sind, wortgetreue Abschriften zu verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12060915
alte Dokumentnummer
N4198313129L