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Art. 13

Fassungen
ab 30.07.1983 — BGBl. Nr. 460/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute30.07.1983 BGBl. Nr. 460/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

30.07.1983BGBl. Nr. 460/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 13

Dieses übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die fünf Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.

Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 12 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt wird dieses übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.

Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens übermittelt die Verwahrregierung seinen Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10005539

Dokumentnummer

NOR12060927

alte Dokumentnummer

N4198313141L