Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1983Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Dieses übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünften Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die fünf Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Vertragsstaat, der die in Artikel 12 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt wird dieses übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Nach dem Inkrafttreten dieses übereinkommens übermittelt die Verwahrregierung seinen Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12060927
alte Dokumentnummer
N4198313141L