Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1983Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Ein Vorbehalt nach Artikel 11 kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12060929
Alte Dokumentnummer
N4198313143L