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Art. 6

Fassungen
ab 30.07.1983 — BGBl. Nr. 460/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute30.07.1983 BGBl. Nr. 460/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.07.1983BGBl. Nr. 460/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel 6

Auf der Vorderseite jedes Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der in Artikel 5 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates, in dem der Auszug ausgestellt wird, und die andere die französische Sprache ist.

Die Bedeutung der Zeichen ist dort mindestens in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung dieses übereinkommens Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen oder durch das übereinkommen von Paris vom 27. September 1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern *) gebunden ist, sowie in englischer Sprache.

Die Rückseite jedes Formblatts muß enthalten

  • Strichaufzählung
    die Bezugnahme auf das übereinkommen in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen,
  • Strichaufzählung
    die übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen, soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite verwendet worden sind,
  • Strichaufzählung
    eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 mindestens in der Sprache der Behörde, die den Auszug ausstellt.

Jeder Staat, der diesem übereinkommen beitritt, teilt dem Schweizerischen Bundesrat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die übersetzung des unveränderlichen Wortlautes der Auszüge und der Bedeutung der Zeichen in seiner Amtssprache oder seinen Amtssprachen mit.

Der Schweizerische Bundesrat übermittelt diese übersetzung den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Jeder Vertragsstaat kann diese übersetzung in die von seinen Behörden auszustellenden Auszüge aufnehmen.

__________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1965,

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10005539

Dokumentnummer

NOR12060920

alte Dokumentnummer

N4198313134L