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Art. 2

Fassungen
ab 01.08.1986 — BGBl. Nr. 457/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.08.1986 BGBl. Nr. 457/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang Suben-Autobahn (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1986,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1986BGBl. Nr. 457/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Innkreis-Autobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      in den beiden Hauptdienstgebäuden im Erdgeschoß die Parteienhallen und im Kellergeschoß die Hafträume, die Teeküchen, die Sozialräume und die sanitären Anlagen;
    • Strichaufzählung
      im österreichischen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Schutzraum, den Heizungsraum, den Tankraum, den technischen Raum und den Raum für das Notstromaggregat;
    • Strichaufzählung
      im deutschen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Sanitätsraum, den Fahrradraum und den Installationsraum;
    • Strichaufzählung
      die Abfertigungskabinen zwischen den Fahrbahnen;
    • Strichaufzählung
      die Überholgaragen und Nebenräume in den beiden Pkw-Überholanlagen, ausgenommen die Garagen;
    • Strichaufzählung
      die Wiegehäuser samt Waagen;
    • Strichaufzählung
      die Sanitäranlagen beim deutschen Hauptdienstgebäude;
    • Strichaufzählung
      die Verbindungswege in den Gebäuden sowie den Installationsschacht zwischen den Hauptdienstgebäuden;
    • Strichaufzählung
      die Lkw-Abfertigungshalle beim österreichischen Hauptdienstgebäude;
    • Strichaufzählung
      die Lkw-Überholanlage beim deutschen Hauptdienstgebäude;
    • Strichaufzählung
      die nordöstlich an das deutsche Hauptdienstgebäude anschließende Rampe;
    • Strichaufzählung
      die Rampe nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes ohne den Büroraum an der Südwestecke;
  2. Litera b
    die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      im deutschen Hauptdienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der beiden ersten Räume nördlich des östlichen Haupteingangs und der gemeinsam benützten Räume;
    • Strichaufzählung
      im österreichischen Hauptdienstgebäude die vier Räume nördlich und die ersten drei Räume südlich des westlichen Haupteingangs;
    • Strichaufzählung
      den Büroraum an der Südwestecke der nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes gelegenen Rampe;
    • Strichaufzählung
      die Garage in der deutschen Pkw-Überholanlage;
    • Strichaufzählung
      die Viehabfertigungsanlage;
    • Strichaufzählung
      das deutsche Schlußhaus.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014

Gesetzesnummer

10005540

Dokumentnummer

NOR12061145

Alte Dokumentnummer

N4198322749J