Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenstandsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1983Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zu § 2 Abs. 2Zu Paragraph 2, Absatz 2
§ 2.Paragraph 2,
Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer beschafft werden kann oder wenn die ausländische Urkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht.
Schlagworte
Örtlichkeitsprinzip, Staatenloser, Flüchtling
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12060805
alte Dokumentnummer
N4198312320R