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Anl. 2/02 BVwAbgV

Fassungen
01.06.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 146/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/0201.06.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 146/2000 · aufgehoben
Anl. 2/0212.07.199731.05.2000 § → § BGBl. II Nr. 190/1997
Anl. 2/0208.12.199011.07.1997 § → § BGBl. Nr. 740/1990
Anl. 2/0201.03.198307.12.1990 BGBl. Nr. 24/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2000BGBl. II Nr. 146/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BVwAbgV

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

römisch zwei. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34. Bewilligung einer Ausnahme

     1. vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition

        oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2

        des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I

        Nr. 12/1997) ....................................     600

     2. von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2

        WaffG) ..........................................   1 500

34a. Ausstellung

      1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) .....    600

         a) sofern der Besitz von mehr als zwei

            Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

            zusätzlich ...................................    600

         b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

            des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

            (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich ..............    600

      2. eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) ..........  1 200

         a) sofern der Besitz von mehr als zwei

            Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG),

            zusätzlich ...................................  1 200

         b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten

            des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird

            (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich ..............  1 200

      3. einer Bestätigung über die Ablieferung oder

         Einziehung eines Waffenpasses, einer

         Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen

         Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG) ...........    300

34b. Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger

      Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG) ......    600

34c. Ausstellung

      1. eines Waffenpasses für meldepflichtige oder

         sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG) ........  1 200

      2. eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2

         WaffG) ..........................................    600

      3. eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von

         Schußwaffen oder Munition in einen anderen

         Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1

         WaffG) ..........................................    600

      4. einer Einwilligungserklärung für das Verbringen

         von Schußwaffen oder Munition aus einem

         Mitgliedstaat der Europäischen Union in das

         Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG) ................    600

34d. Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder

      Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem

      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

      ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG) ...................  1 200

34e. Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG

      mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten

      Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG) .....................    600

34f. Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG) ...........    600

  35. Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von

      Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

      die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial,

      BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze

      BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des

      Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997) .....  2 250

36. Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10

     und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl.

     Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

     a) Erteilung einer Erzeugungsbefugnis ................ 1 800

     b) Erteilung einer Verschleißbefugnis ................   450

     c) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches ........   300

     d) Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines ......    30

37. Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchs-

     lagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und

     Sprengmittelgesetz

     a) Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der

        Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage

        oder ihres Betriebsvorganges ...................... 1 800

     b) Genehmigung von Verschleißräumen und Ver-

        schleißlagern sowie der Änderung bestehender

        Verschleißräume und Verschleißlager ...............   900

     c) Genehmigung eines Verbrauchslagers ................   450

38. Anbringen von Beschußzeichen an

     Handfeuerwaffen gemäß § 15

     Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951,

     in der Fassung des Bundesgesetzes

     BGBl. Nr. 233/1984:

     A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

        1. je Lauf von Flinten und mehrläufigen

           Gewehren .......................................    75

        2. bei Nachholung des Vorbeschusses an

           fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf .........    45

     B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den

        Beschußämtern:

        1. Langwaffen:

           a) je Büchsenlauf ..............................   150

           b) je Flintenlauf ..............................   120

        2. Kurzwaffen:

           a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ...........   105

           b) je Revolver .................................   120

        3. Sonstige Schießgeräte:

           a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

              je Bolzensetzapparat u. dgl. ................    90

           b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen

              uä. .........................................   150

        4. Vorderladerwaffen:

           a) je Langwaffe pro Lauf .......................   150

           b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ...........   135

           c) je Revolver .................................   240

        5. Höchstbeanspruchte

           Waffenteile ..................    die gleichen Sätze

                                             wie für das

                                             Anbringen der

                                             Beschußzeichen an

                                             vollständigen Waffen

     C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen

        mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und

        Hilfsmitteln:

        1. Langwaffen:

           a) je Büchsenlauf ..............................    45

           b) je Flintenlauf ..............................    45

        2. Kurzwaffen:

           a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ...........    45

           b) je Revolver .................................    45

        3. Sonstige Schießgeräte:

           a) je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

              je Bolzensetzapparat u. dgl. ................    45

          b) je Böllerkanone oder je Prangerstutzen .......    60

        4. Vorderladerwaffen:

           a) je Langwaffe pro Lauf .......................     60

           b) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ...........     45

           c) je Revolver .................................     75

        5. Höchstbeanspruchte

           Waffenteile ...................   die gleichen Sätze

                                             wie für das Anbringen

                                             der Beschußzeichen an

                                             vollständigen Waffen

     D. Nach verstärktem Beschuß

     (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

        1. Langwaffen:

           a) je Büchsenlauf ..............................    195

           b) je Flintenlauf ..............................    165

        2. Kurzwaffen:

           a) je Pistole (ein- oder mehrläufig) ...........    150

           b) je Revolver .................................    150

        3. Sonstige Schießgeräte:

           je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat,

           je Bolzensetzapparat u. dgl. ...................    135

     E. Für das Anbringen der Protokollzahl als

        Rückgabezeichen bei Waffen, die den

        amtlichen Beschuß nicht bestanden

        haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) ..................     45

     F. 1. Für die Erteilung der Genehmigung zur

           Verwendung des Beschußzeichens für

           Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der

           7. Beschußverordnung,

           BGBl. Nr. 26/1985) .............................  6 750

        2. Für die Ausstellung der Bestätigung über

           die Durchführung der Kontrollprüfung

           (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung) .........  1 200

39. A. Für die Erteilung der Genehmigung zur

        Verwendung des Patronentypenprüfzeichens

        (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung,

        BGBl. Nr. 189/1980):

        1. Kugelpatronen:

           a) bei der Überprüfung mit der

              Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

              6. Beschußverordnung) je Kaliber ............    900

           b) bei der Überprüfung eines Loses

              (§ 6 Abs. 2 der

              6. Beschußverordnung) je Kaliber ............  4 500

        2. Schrotpatronen:

           a) bei der Überprüfung mit der

              Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der

              6. Beschußverordnung) je Kaliber ............    600

           b) bei der Überprüfung eines Loses

              (§ 6 Abs. 2 der

              6. Beschußverordnung) je Kaliber ............. 2 550

     B. Für die Erteilung der Genehmigung zur

        Durchführung der Fabrikationskontrolle

        (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

        1. Kugelpatronen:

           bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

           (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

           je Kaliber .....................................  3 750

        2. Schrotpatronen:

           bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen

           (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung)

           je Kaliber .....................................  2 700

     C. Für die Ausstellung der Bestätigung über

        die Durchführung der Inspektionskontrolle

        (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

        1. Kugelpatronen:

           a) bei der Inspektionskontrolle gemäß

              § 21 Abs. 1 Z 1 der

              6. Beschußverordnung je Kaliber..............  3 450

           b) bei der Inspektionskontrolle gemäß

              § 21 Abs. 1 Z 2 der

              6. Beschußverordnung je Kaliber..............  2 400

           c) bei der Inspektionskontrolle gemäß

              § 21 Abs. 1 Z 2 der

              6. Beschußverordnung, bei

              vorhergegangener Patronentypenprüfung

              mit der Mindestanzahl, je Kaliber............    750

        2. Schrotpatronen:

           a) bei der Inspektionskontrolle gemäß

              § 21 Abs. 1 Z 1 der

              6. Beschußverordnung je Kaliber .............  1 950

           b) bei der Inspektionskontrolle gemäß

              § 21 Abs. 1 Z 2 der

              6. Beschußverordnung je Kaliber .............  1 500

           c) bei der Inspektionskontrolle gemäß

              § 21 Abs. 1 Z 2 der

              6. Beschußverordnung, bei

              vorhergegangener Patronentypenprüfung

              mit der Mindestanzahl, je Kaliber ...........    450

Schlagworte

Munition, Beschußwesen, Waffenwesen, Schießwesen, Einfuhr, Ausfuhr,
einläufig

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005545

Dokumentnummer

NOR40007824