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§ 2

Fassungen
12.08.1983 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 413/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.08.198331.12.2002 BGBl. Nr. 413/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungen 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.08.1983BGBl. Nr. 413/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen haben sich auf alle meldepflichtigen Betriebe zu beziehen.
  2. Absatz 2,Meldepflichtig sind alle Betriebe, die eine Tätigkeit, die den im Paragraph eins, angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles ausüben. Betriebe, die eine Tätigkeit ausüben, die den im Paragraph eins, Ziffer 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, sind nur dann meldepflichtig, wenn sie nicht der Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehören.
  3. Absatz 3,Betriebe (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind meldepflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im Paragraph eins, angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist; im Falle der Zuordnung zu den im Paragraph eins, Ziffer 13 bis 17 angeführten Wirtschaftsbereichen jedoch nur dann, wenn es sich um Betriebe (Dienststellen) mit Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des Körperschaftsteuergesetzes 1966, insbesondere um solche mit eigenen Wirtschaftsplänen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1974,, handelt.
  4. Absatz 4,Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Tätigkeit als Arzt, Dentist, Hebamme, Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt, Tierarzt, Verteidiger in Strafsachen, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker und Künstler.
  5. Absatz 5,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbogen einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle meldepflichtigen Betriebe zu sorgen.

Anmerkung

jetzt Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
Körperschaftssteuer 1988, BGBl. Nr. 401/1988, Voranschlags- und
Rechnungsabschlußverordnung, BGBl. Nr. 159/1983.

Schlagworte

Freiberufler

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005548

Dokumentnummer

NOR12060952

Alte Dokumentnummer

N4198313700S