Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.08.1983 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 417/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.08.198331.12.2002 BGBl. Nr. 417/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Weinernte, Weinvorräte, Weinlagerkapazität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.08.1983BGBl. Nr. 417/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 80/01 Organisationsrecht

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist die ertragsfähige Weingartenfläche und die gesamte im Jahre 1983 aus eigener Fechsung erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost, sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische in den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein sowie versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte 1983.
  3. Absatz 3,Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität ist der gesamte am Stichtag vorhandene Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben sowie in Weingroßhandelsbetrieben, aufgegliedert nach eigenen Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in allen Ländern.
  4. Absatz 4,Zu erheben ist überdies bei Weingroßhandels- und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben, ob sie auch Wein aus eigener Fechsung erzeugen.

Schlagworte

Trinkwein, Weingroßhandelsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005549

Dokumentnummer

NOR12060957

Alte Dokumentnummer

N4198313706S